In Glasgow qualmten auf dem Klimagipfel die Wortwolken aus den Kommuniques wie einst die Fabrikschornsteine. (H.von Butler, STERN v.11.11.21 – der im übrigen der Informationsüberflutung einen Titel widmet.)
§ 906 BGB: Zuführung unwägbarer Stoffe
Nach § 906 kann der Eigentümer von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen; die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig. Nach § 907 kann verlangt werden, dass „Gefahr drohende Anlagen“ auf Nachbargrundstücken nicht hergestellt oder gehalten werden.
Das BGB (1900) enthält bereits einigen Immissionsschutz, Aufschwung bekam er erst mit dem Immissionsschutzgesetz von 1974 und dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und deren Vorbeugung. Aber auch dieses beschränkte sich auf physische und chemische Einflüsse, obgleich doch Missionare und Missionen alles andere als selten sind und seit Jahrhunderten, Gesandte, die Botschaften, Informationen überbringen sollten.
Wenn man eine Analogie bilden will, so entspricht dem Grundstück ein Mensch als leib-seelische Einheit, die Einwirkungen kommen nicht aus der Zuführung von gefährlichen Stoffen, sondern von gefährlichen Informationen. Eine Gefahr drohende Anlage wäre z.B. eine Werbeagentur.
Gerade in der Informationsflut sind untergemischte irreführende, „stupsende“ (nudging), lenkende Informationen problematisch, weil schwer zu identifizieren. „Ich möchte Sie darüber informieren …“ verspricht eine Wissensvermehrung, Information hat hier eine andere Bedeutung als in der Informationstechnik (Shannon) – da ist Information bedeutungsfrei. So wie die durch ein Rohr fließende oder gepumpte Flüssigkeitsmenge gemessen wird, ohne ihre qualitative Zusammensetzung zu berücksichtigen.
Bei der flächendeckend aufgedrängten Werbung fragt sich, ob die psychische Unversehrtheit verletzt ist. Denn wird nicht vernünftige Willensbildung und Entscheidungsfindung unterminiert? Außerdem belästigt sie oft, eine Variante des Stalking. Nur die körperliche Unversehrtheit in Art. 2 GG zu erwähnen impliziert, die seelische dem grundrechtlichen Schutz zu entziehen, was an eine lange Tradition anschloss, die erst bei Mobbing, Stalking, MeToo deutlich durchbrochen wird, auch wird die psychische Unversehrtheit durch das BVerfG unter „Allgemeines Persönlichkeitsrecht“ inzwischen in weitem Umfang geschützt.
Werbewirksamkeit ist das Ziel des Werbenden, wirksam ist sie, wenn der gewünschte Kaufimpuls ausgelöst oder der werbende Dienstleister, die werbende Partei auserwählt wird.
Werbung spricht ein Bedürfnis an, schafft es vielleicht erst, und kürzt die Suche nach einem Objekt, das dies Bedürfnis befriedigen könnte, ab, indem es das begehrte Objekt als schnell und günstig erreichbar präsentiert. Bedürfnis + Objekt, definiert D. Dörner, macht das Motiv.
Werbung muss Aufmerksamkeit erregen, ein verbreitetes Bedürfnis ansprechen und präsentiert dann in der Regel eine Traumwelt, eine illusionäre Vorstellung, baut gleichsam einen Übergangsraum (Winnicott). Sie transzendiert diesen, indem sie vorgaukelt, mit dem Erwerb oder der Nutzung von XYZ würde der Traum Wirklichkeit, das Bedürfnis befriedigt. Damit überschreitet sie die Grenze zwischen Fiktion und Wissen(-schaft) und verwischt diese – so auch am Filmset, wenn scharf geschossen wird. Dieser Einbruch der Realität führt zum Abbruch des Drehs. Eine deutliche Grenze ist unverzichtbar; der Vorhang fällt und damit ist sie markiert.
Werbung stört die Willensbildung und Entscheidungsfindung, trägt zur Wissensmehrung wenig bis nichts bei. Sie beeinträchtigt seelisches Funktionieren wie der Feinstaub das physiologische. Werbung ist eine höchst bedeutsame Manipulationstechnik.
Wenn ohne Werbung der Zutritt zu vielen Märkten unmöglich ist, muss sich Werbung vermehren. Da Aufmerksamkeit knapp ist, entbrennt ein Wettbewerb um Aufmerksamkeit, da die stofflichen und virtuellen Werbeflächen knapp und auch nicht beliebig vermehrbar sind, steigt der Preis. Da sich die Werbeflächen aber beträchtlich vermehrt haben, stehen die Adressaten vor dem Problem, auswählen zu müssen. Aus Sicht der Werbetreibenden muss ihre Werbung hervorstechen. Superlative sind ein taugliches Mittel und die Frage „Wer kann am superlativsten“ wird mit einer Inflation der Superlative beantwortet.
Wenn Umsatz wächst und Preis steigt und die Anforderungen an Werbung größer werden, um in der Konkurrenz um Aufmerksamkeit und Wirksamkeit zu bestehen, nehmen die Transaktionskosten zu. Der Werbungswettlauf hat durchaus Ähnlichkeit mit dem Rüstungswettlauf. Auch wenn die Waffen hier nicht Körper, sondern Seelen verletzen.
Werbung ist als für das Informationszeitalter relevante Immission zu sehen, deren Emission schon verhindert werden sollte, gegen die mindestens Immissionsschutz etabliert werden muss.
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