Trügerischen Hoffnungen und trüben Vorstellungen entkommen – Blog von Dirk Fabricius

Schlagwort: Werbung

There is no such thing …

… like a free lunch (TV, fb, twitter …) (s. zu Herkunft und Urheber des Satzes Wikipedia)

Da Lunch Zutaten, Koch wie Kellner braucht, von dem kaum etwas von den Bäumen fällt, liegt die Wahrheit dieses Satzes auf der Hand und lässt sich verallgemeinern.

Fraglich kann mithin nur sein, wer zahlt. Interessant ist aber auch, was zwischen Anbieter, verschiedenen Kunden und im Verhältnis zu konkurrierenden Anbietern passiert.

Die FreeLunchBar (FLB) macht ihr spezielles Angebot nicht, weil sie einen Teil des Profits an ihre Kunden verschenken möchte. Im Gegenteil, sie sucht einen Weg, die Auslastung der Tische, der Köchin und der Kellner zu erhöhen, indem mehr Gäste angelockt werden. Außerdem, so wird gesagt (s. Wikipedia), nehmen die Gäste zum kostenlosen Essen mehr Getränke, als wenn sie nur auf einen Drink kommen, besonders wenn dieses Essen schön salzig und fett ist, was den Durst, evtl. auch auf ein Schnäpschen stärkt. Dann bietet es sich an, die Kosten für das Lunch über leicht erhöhte Getränkepreise umzulegen. Die Kosten für die „free lunch“–Werbung müssen auch eingespielt und in die Preise einkalkuliert werden.

Die folgende Abbildung stammt aus dem System-Modell df 264, das auf Know-Why.net unter diesem Namen zu finden ist.

Die Kosten für das Lunch werden also von den Gästen getragen. Hier gibt es zwei Sorten: diejenigen, die essen und trinken (e&tG) und diejenigen, die nur trinken, jedenfalls im Fall höherer Getränkepreise. Letztere zahlen also indirekt für die ersteren mit. Das ist marktwirtschaftlich und (privat-)rechtlich nicht unproblematisch. War „Wysiwyg“ nicht die Übersetzung eines marktwirtschaftlichen Prinzips der Übereinstimmung von Angebot und Leistung, von Wahrgenommenem und Realität?

Das Essen zu nutzen, um „Reizstoffe“ in die essenden Gäste zu schaffen, die süchtiges Trinken (evtl. auch Essen) auslösen, ohne dass dies deklariert wird, ist manipulativ,  damit zusätzlich marktwirtschaftlich und rechtlich problematisch; die Behauptung, der Lunch sei free, ist jedenfalls falsch – und sie plakativ aufzustellen, ebenfalls – ein weiterer der Manipulation verdächtiger Akt.

Die FLB hat einen größeren Gewinn als die benachbarte no free lunch–Bar (nonFLB).

Dieser resultiert aus Verlusten bei den Gästen – ein 0-Summen-Spiel ökonomisch. Aber auch die nicht ökonomischen Verluste der Gäste sollte man nicht übersehen:

Die rationale Entscheidung – rational choice – des selbständigen autonomen Bürgers (Privatautonomie) wird in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt. 

Die Anstachelung und Ausbeutung der Süchte der Gäste beeinträchtigt  Vermögen und  Gesundheit  – Wohlstand und Wohlbefinden. Auch die nichtsüchtigen und nur trinkenden Gäste werden in ihrer Entscheidung und in ihrem Vermögen beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen liegen außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen.

Mit den genannten Manipulationen bemächtigt sich die FLB (vorübergehend mindestens) ihrer Gäste und die korrespondierenden Machtverluste ermöglichen die Gewinne.

Die anarchische Marktwirtschaft funktioniert gemeinwohlkompatibel nur, wenn ihre Akteure im anspruchsvollen Sinne sittlich-autonom und frei sind und nicht einige von kooperierenden Partnern zu „sozialen Instrumenten“ (Tomasello) degradiert werden.

Die entsprechenden Rechtsfragen sind, soweit es um die vertraglichen Beziehungen geht, schuldrechtlicher Natur, soweit es um die Störungen des Wohlbefindens geht, gehören sie ins Deliktsrecht, das Recht der unerlaubten Handlungen. Sie können an dieser Stelle nur gestellt, nicht gelöst werden.

Wenn in der Erkenntnismatrix (letzte Abb. im Präsentator des Modells) die höheren Getränkepreise zum Wohl des e&tG beitragen, dann deswegen, weil der nur trinkende Gast mitbezahlt. Das ist in der jetzigen Modell-Version übertrieben, aber im Kern richtig und bedeutet einen Verlust bei letzterem.

Außerdem muss noch die Konkurrenz (NonFLB) berücksichtigt werden. Deren Beeinträchtigung wird im UWG im Prinzip erkannt. Aber wer wird denn hier von unlauter sprechen? Die NonFLB muss doch nur bessere Werbung machen. Wie im Sport die Konkurrenz besser dopen lernen muss.

Immissionen des Informationszeitalters / der Wissensgesellschaft: Werbung und ihre Verwandten


In Glasgow qualmten auf dem Klimagipfel die Wortwolken aus den Kommuniques wie einst die Fabrikschornsteine. (H.von Butler, STERN v.11.11.21 – der im übrigen der Informationsüberflutung einen Titel widmet.)
§ 906 BGB: Zuführung unwägbarer Stoffe
Nach § 906 kann der Eigentümer von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen; die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig. Nach § 907 kann verlangt werden, dass „Gefahr drohende Anlagen“ auf Nachbargrundstücken nicht hergestellt oder gehalten werden.


Das BGB (1900) enthält bereits einigen Immissionsschutz, Aufschwung bekam er erst mit dem Immissionsschutzgesetz von 1974 und dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und deren Vorbeugung. Aber auch dieses beschränkte sich auf physische und chemische Einflüsse, obgleich doch Missionare und Missionen alles andere als selten sind und seit Jahrhunderten, Gesandte, die Botschaften, Informationen überbringen sollten.
Wenn man eine Analogie bilden will, so entspricht dem Grundstück ein Mensch als leib-seelische Einheit, die Einwirkungen kommen nicht aus der Zuführung von gefährlichen Stoffen, sondern von gefährlichen Informationen. Eine Gefahr drohende Anlage wäre z.B. eine Werbeagentur.
Gerade in der Informationsflut sind untergemischte irreführende, „stupsende“ (nudging), lenkende Informationen problematisch, weil schwer zu identifizieren. „Ich möchte Sie darüber informieren …“ verspricht eine Wissensvermehrung, Information hat hier eine andere Bedeutung als in der Informationstechnik (Shannon) – da ist Information bedeutungsfrei. So wie die durch ein Rohr fließende oder gepumpte Flüssigkeitsmenge gemessen wird, ohne ihre qualitative Zusammensetzung zu berücksichtigen.
Bei der flächendeckend aufgedrängten Werbung fragt sich, ob die psychische Unversehrtheit verletzt ist. Denn wird nicht vernünftige Willensbildung und Entscheidungsfindung unterminiert? Außerdem belästigt sie oft, eine Variante des Stalking. Nur die körperliche Unversehrtheit in Art. 2 GG zu erwähnen impliziert, die seelische dem grundrechtlichen Schutz zu entziehen, was an eine lange Tradition anschloss, die erst bei Mobbing, Stalking, MeToo deutlich durchbrochen wird, auch wird die psychische Unversehrtheit durch das BVerfG unter „Allgemeines Persönlichkeitsrecht“ inzwischen in weitem Umfang geschützt.
Werbewirksamkeit ist das Ziel des Werbenden, wirksam ist sie, wenn der gewünschte Kaufimpuls ausgelöst oder der werbende Dienstleister, die werbende Partei auserwählt wird.
Werbung spricht ein Bedürfnis an, schafft es vielleicht erst, und kürzt die Suche nach einem Objekt, das dies Bedürfnis befriedigen könnte, ab, indem es das begehrte Objekt als schnell und günstig erreichbar präsentiert. Bedürfnis + Objekt, definiert D. Dörner, macht das Motiv.
Werbung muss Aufmerksamkeit erregen, ein verbreitetes Bedürfnis ansprechen und präsentiert dann in der Regel eine Traumwelt, eine illusionäre Vorstellung, baut gleichsam einen Übergangsraum (Winnicott). Sie transzendiert diesen, indem sie vorgaukelt, mit dem Erwerb oder der Nutzung von XYZ würde der Traum Wirklichkeit, das Bedürfnis befriedigt. Damit überschreitet sie die Grenze zwischen Fiktion und Wissen(-schaft) und verwischt diese – so auch am Filmset, wenn scharf geschossen wird. Dieser Einbruch der Realität führt zum Abbruch des Drehs. Eine deutliche Grenze ist unverzichtbar; der Vorhang fällt und damit ist sie markiert.
Werbung stört die Willensbildung und Entscheidungsfindung, trägt zur Wissensmehrung wenig bis nichts bei. Sie beeinträchtigt seelisches Funktionieren wie der Feinstaub das physiologische. Werbung ist eine höchst bedeutsame Manipulationstechnik.
Wenn ohne Werbung der Zutritt zu vielen Märkten unmöglich ist, muss sich Werbung vermehren. Da Aufmerksamkeit knapp ist, entbrennt ein Wettbewerb um Aufmerksamkeit, da die stofflichen und virtuellen Werbeflächen knapp und auch nicht beliebig vermehrbar sind, steigt der Preis. Da sich die Werbeflächen aber beträchtlich vermehrt haben, stehen die Adressaten vor dem Problem, auswählen zu müssen. Aus Sicht der Werbetreibenden muss ihre Werbung hervorstechen. Superlative sind ein taugliches Mittel und die Frage „Wer kann am superlativsten“ wird mit einer Inflation der Superlative beantwortet.
Wenn Umsatz wächst und Preis steigt und die Anforderungen an Werbung größer werden, um in der Konkurrenz um Aufmerksamkeit und Wirksamkeit zu bestehen, nehmen die Transaktionskosten zu. Der Werbungswettlauf hat durchaus Ähnlichkeit mit dem Rüstungswettlauf. Auch wenn die Waffen hier nicht Körper, sondern Seelen verletzen.
Werbung ist als für das Informationszeitalter relevante Immission zu sehen, deren Emission schon verhindert werden sollte, gegen die mindestens Immissionsschutz etabliert werden muss.

Wir bezahlen Facebook mit Geld

In der Debatte um eine kartellrechtliche Restriktion von Facebook wurde kürzlich die Behauptung wiederholt, das Kartellamt habe es schwer, weil wir mit unseren Daten und nicht mit Geld zahlten. Darauf sei das Kartellrecht nicht vorbereitet. Das ist eine trügerische Behauptung. Zum einen umfasst das „Wir“ nur Facebook-Nutzer Wir(1), Facebook-Dienst-Verweigerer zahlten demnach nicht.

Richtig ist hingegen, dass wir, als die Gesamtheit aller Kunden von Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die bei Facebook werben, Geld an Facebook zahlen – Wir( 2).

Die Behauptung, Wir (1) zahlten mit Daten, ist so richtig wie die, die Goldmine zahlte für das Minieren mit ihrem Gold, oder, beim Organraub, die Person, die mit nur noch einer Niere das Krankenhaus verlässt, während sie mit zweien hineingegangen ist, zahle für die Operation mit ihrer Niere. Diese Vergleiche sind nicht vollkommen, denn die Daten (Informationen) werden nicht entnommen, gehen dem Nutzer nicht verloren. Vielmehr wird Wissen verbreitet, was in einer neutralen Umgebung eher wünschenswert ist. In strafrechtlichen Vernehmungen muss darüber belehrt werden, dass „alles, was Sie sagen, gegen Sie verwendet werden kann.“

Werden die von Facebook-Nutzern gewonnen Informationen gegen sie verwendet? Facebook hat wirtschaftlich betrachtet inzwischen eine oligopolistische Stellung auf dem Werbemarkt, was einen Eingriff des Kartellamts rechtfertigen könnte. Diese konnte es dadurch gewinnen, dass es „Datamining“ betrieb und die Wünsche und Begehrlichkeiten der Nutzer und damit allgemeine Kauftendenzen erkennen und Werbetreibenden passgenaue Adressaten vermitteln konnte. Diese Vermittlung wird bezahlt.

Werbung ist ein Manipulationsmittel, darauf angelegt, die freie Willensbildung zu beeinträchtigen. Manipulation ist mithin ein aggressiver Akt. Facebook nimmt quasi die Rolle des Ermittlers im Strafverfahren ein, oder der schönen Spionin, der nachts im Bett die wichtigsten Geheimnisse bereitwillig erzählt werden. Die Umgebung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist eine von Kampf, denn der Verdächtige tut gut daran, sich eines Verteidigers zu bedienen, Angreifer ist die Staatsanwaltschaft.

Die Umgebung der Werbetreibenden ist ebenfalls eine kämpferische, denn die Werbeadressaten sollen in ihrer Willensfreiheit beschränkt werden. Klug ist, sich dagegen zu verteidigen. Facebook sammelt, so könnte man sagen, Gesichtsabdrücke, die dann auf Gesichtsausdrücke abgetastet werden. Die Manipulateure nutzen das Wissen um unsere Begehrlichkeiten und Ängste wie der Einbrecher das gekippte Küchenfenster.

Nun sind die von den Werbetreibenden an Facebook zu entrichtenden Beträge Kosten, die auf die Auftraggeber, d.h. die Produzenten, Händler oder Dienstleister umgelegt werden. Diese wiederum kalkulieren diese Kosten in die Preise ein.

Was als Produkt- oder Dienstleistungspreis erscheint und ausgewiesen ist, ist in der Sache zu einem Teil ein Preis für Facebook. Diesen Preis zahlen aber nun alle Käufer dieser Produkte, ob Facebook-Nutzer oder nicht. Wir(2) zahlen die Werbung und finanzieren Facebook über eine Art „Lieferkette“, die allerdings im Untergrund den Blicken entzogen ist. Das ist vom marktwirtschaftlichen Ideal des Aushandelns von Leistung und Gegenleistung ebenso weit entfernt von den Fundamenten des Privatrechts, wo es um irrtums- und von tendenziöser Beeinflussung freie Willenserklärungen geht, die am Ende, wenn sie übereinstimmen, Grundlage eines Vertrages bilden. Die skizzierte „Lieferkette“ bildet einen trügerischen Gesamtzusammenhang, der eine mehrfache Ausbeutung der „Endverbraucher“ bewirkt, der auch hier zum Endzahler wird.