Wenn eine Person unwissentlich aidskrank ist und eine andere Person beim Geschlechtsverkehr infiziert, handelt sie in der Terminologie des BGB „unerlaubt“, so die Überschrift über dem entsprechenden Abschnitt, und kann sich damit schadensersatzpflichtig machen (§ 823 BGB), wenn sie mindestens fahrlässig gehandelt hat. Verkehrssicherungspflichten bestehen also auch bei dieser Art von Verkehr, aber auch im allgemeinen Verkehr miteinander, was Viren angeht, bei Kommunikationen und anderen Verkehrsteilnahmen in physischem Kontakt, der über Aerosole eingeschlossen.

Immer kann man verlangen, dass eine unerlaubte Handlung unterlassen wird, ganz unabhängig vom Verschulden. 

Die „Immission“ von Viren zieht eine Gesundheitsschädigung nach sich, strafrechtlich war es früher eine Vergiftung (§ 229 StGB a.F.), heute gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB). Unrecht anrichten (oder verursachen) kann man schuldlos, Strafe setzt Schuld voraus, Schuld kann man verstehen als das persönlich zu verantwortende Unrecht. Schuldunfähige haben, weder straf- noch zivilrechtlich einen „Jagdschein“, wie früher gelegentlich behauptet wurde, sie darf man stoppen, manchmal gibt es Pflichten, sie zu stoppen (z.B.: Eltern haften für ihre Kinder), einige Schadensersatzpflichten entstehen schuldunabhängig, im Strafrecht können Schuldlosen Maßregeln der Besserung und Sicherung auferlegt werden.

Die Person, die von Ansteckung bedroht ist, darf sich wehren, denn der Akt ist ein Angriff, gegen die Verteidigung erlaubt ist – Notwehr. Das Notwehrrecht besteht verschuldensunabhängig, ebenso das Recht eines Dritten zu Nothilfe (227 BGB; § 32 StGB).

Daneben gibt es – im bürgerlichen wie im Strafrecht – den Notstand (§§ 228 BGB, 34 StGB), Nach § 34 StGB darf jemand zu Gefahrenabwehr in Rechtsgüter anderer eingreifen, wenn die Gefahr unmittelbar droht und das gerettete Rechtsgut und das Maß seiner Verletzung den Schaden am aufgeopferten überwiegt – sog. Güterabwägung. Der erste Schritt zur Gefahrenabwehr ist allerdings, den/die Gefährder an ihre „Verkehrssicherungspflichten“ zu erinnern. Pflichten zum Schneeräumen sind ein bekanntes Beispiel.

In § 229 BGB wird nur die Zerstörung oder Beschädigung einer „gefährlichen“ Sache gerechtfertigt. Viren sind Sachen. Schon ihre Entstehung (durch Impfung) zu verhindern ist vom Wortlaut nicht gedeckt, könnte man aber leicht durch Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes einbeziehen. Dass ein Bürger den anderen zwangsimpfen dürfte, will ich damit nicht behaupten, denn das Risiko wäre so groß, dass die Abwägung zugunsten des Zwangsgeimpften ausginge. Allerdings bekräftigt diese Überlegung die Verpflichtung der Bürger, sich professionell impfen zu lassen.

Das Problem bei Corona ist, dass die Gefahr am größten ist, wenn der Gefährder keine Kenntnis von seiner Infektion hat mangels Symptomen oder Test. Aber ein Fahrlässigkeitsvorwurf „du hättest wissen können und vermeiden müssen“ oder „du wusstest um das potentielle Risiko und hättest alles tun müssen, um es zu senken“ lässt sich begründen. Daraus lässt sich ableiten: eine Impfpflicht besteht, weil der minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (das aufgeopferte Rechtsgut) im Verhältnis zum geretteten – große Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit – nur geringes Gewicht hat und in der Abwägungslogik beim Notstand mithin in Kauf zu nehmen ist.

Auf Appelle an Solidarität und Bürgersinn kann man also auch hier getrost verzichten, weil das bürgerliche Recht viele Solidaritätspflichten schon internalisiert hat.

Das Problem unter dem Segel „staatliche Impfpflicht“ zu verhandeln zieht eine falsche Frontstellung nach sich. Die staatliche Impfpflicht wäre nur eine Bekräftigung der bürgerlichen Pflichten, weil die Bürger vielfach nicht mehr geneigt sind, ihren Pflichten nachzukommen. In diesem Fall ist staatliches Handeln unter dem Blick der allgemeinen Gesundheitsfürsorge, die dem Staat nach Rechtsprechung des BVerfG obliegt, nicht nur erlaubt, sondern geboten. Verhindern einer solchen Impfpflicht oder Versprechungen, es werde eine solche mit „uns“ nicht geben, wären dann ihrerseits rechtswidrig. Eine solches Versprechen zurückzunehmen, ist Pflicht.

Vorsorglich möchte ich anmerken, dass ich hier nicht die Frage behandele, ob man verpflichtet werden könnte, sich zum eigenen Schutz impfen zu lassen und dadurch den Überlauf der Intensivstationen zu verhindern. Hier besteht nur eine Obliegenheit. Einen freien Bürger zu zwingen, die Obliegenheiten zu erfüllen, nennt man einen paternalistischen Eingriff und man kommt schnell auf eine glitschige schiefe Ebene. Rauchen und Risikosportarten verbieten?  Beim Gurtanlegen und bei Kranken- und Rentenversicherung macht man das. Mit dem Rasen auf der Autobahn gefährdet man nicht nur sich, sondern auch andere. Das ist der Teilnahme von Ungeimpften am allgemeinen Verkehr vergleichbar, das Nicht-Gurtanlegen nicht.