Nicht jede Pflicht darf zwangsweise, schon gar nicht mit „unmittelbarem Zwang“, durchgesetzt werden. Das scheint vielfach nicht klar zu sein. Selbst bei einer öffentlich-rechtlichen Impfplicht wäre eine Zwangsimpfung wohl verfassungswidrig. Zwangsgelder hingegen erlaubt und sogar geboten.

Eine Sylvester-Party der Ungeimpften darf – vom BGB aus beurteilt – stattfinden. Denn alle Teilnehmer sind sich der Gefahr der Ansteckung bewusst und willigen in diese Gefährdung ein, damit sind die potentiellen Anstecker gerechtfertigt.

Das schließt ein öffentlich-rechtliches Partyverbot nicht aus.

Nach der Party sind alle Teilnehmenden allerdings zu besonders strikter Kontaktvermeidung und zum physischen Rückzug (Quarantäne) verpflichtet. 

Wenn sie dann jemanden anstecken, sind sie im Falle der Erkrankung der Infizierten zum Schadensersatz (Schmerzensgeld eingeschlossen) verpflichtet (§§ 823, 253 BGB). Das kann bei einem schweren Krankheitsverlauf mit Intensivstation teuer werden.

Solange sie nicht in die Nähe von Infizierbaren kommen – was auf deren Seite den Anspruch auf Kontaktvermeidung begründet – oder gar infizieren, bleibt die Verletzung der Impfpflicht folgenlos. Das ist auch bei anderen Verpflichtungen der Fall. Der Kreis der unerlaubten Handlungen ist groß, die Fälle, in denen die unerlaubte Handlung rechtliche Konsequenzen hat, ist der Kreis deutlich kleiner.

Da lange Quarantäne und sozialer Rückzug zur Vermeidung des Impfens nicht nur selbstschädigend sind, sondern die Erfüllung vieler Verträge und sozialer Verpflichtungen behindern, ist die Impfpflicht begründet.

Dass etwa medizinische Gründe dem Impfen entgegenstehen, begründet umgekehrt eine Ausnahme von der Pflicht. Fantasierte Gefahren der Impfung hingegen nicht. Wer in jemand anderem den Teufel in Menschengestalt wähnt, darf ihn nicht erstechen, so sehr er sich auch bedroht fühlt. Ein Irrglaube kann den Vorsatz ausschließen und zu fehlender Unrechtseinsicht führen, was entschuldigend wirkt. Die Rechtslage ändert das nicht.

Impfverweigerer zu bestrafen, wäre m.E. verfassungswidrig. Kriminalrecht ist beschränkt auf Fälle der mindestens ins Auge gefassten Verletzung, Schädigung und Leidzufügung anderer. Unerlaubte Handlungen ohne soclhe Folgen können nur als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.

Wer meint, er dürfe seine Freiheiten auch unter Schädigung oder Gefährdung anderer ausleben, solange er es kann, handelt nicht nur unmoralisch, sondern unrechtlich. Je mehr das Rechtsbewusstsein hinsichtlich des Zivilrechts, des bürgerlichen Rechts verfällt, desto mehr besteht die Notwendigkeit für staatliche Regelungen und Eingriffsbefugnisse. 

Wer sich dann den Flankierungen der bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen unter Berufung auf den bösen Staat widersetzt, will die Herrschaft der Stärkeren, die mächtig genug sind, zu tun, was sie wollen, auch auf Kosten der anderen. Er rührt nicht nur an den Fundamenten der Demokratie, der Staatsverfassung, sondern auch der Gesellschaft, der gesellschaftlichen Verfassung, die in vielen Vorschriften des BGB und anderer ziviler Gesetze eingeschrieben ist.