Der in dem „no such thing like a free x”-Modell aufgedeckte ökonomische Kreislauf unterstreicht, dass „free“ eine Illusion schafft, der man sich gern immer mal wieder hingibt (Verf. eingeschlossen),trotz untergründigen Wissens, dass es eine Preislüge ist.

Aufgedeckt wird auch, dass andere einen Teil des wahren Preises für x zahlen werden, während sie y kaufen. Der Anbieter von y weist das nicht aus. Er kann gleichwohl behaupten, damit werde die Preiswahrheit nicht tangiert, denn die Preisangabenverordnung (PAngV) verlange nur anzugeben, was der Verbraucher insgesamt zu zahlen habe, was den Einschluss der MWSt. und Liefer- und Versand- und ähnliche Kosten betrifft.

Kunden, die nicht Verbraucher sind, müssen nicht einmal darüber informiert werden, sollen sie doch selber rechnen.

Der aufklärungshungrige Kunde wüsste aber wohl gern, für was er mit seinem Preis zahlt, ebenso, wie er gern weiß, was in der Ware oder Leistung, die er erwirbt, alles enthalten ist. Dies anzugeben, sind Anbieter inzwischen jedenfalls zum Teil ausdrücklich verpflichtet.

Bei gemeinnützigen Organisationen, die Spenden sammeln oder bei Stiftungen wird die Höhe der Verwaltungs- und Kampagnenkosten angegeben – das Interesse der Spender und Stifter zu wissen, wieviel der unterstützten Sache oder den unterstützten Menschen zugute kommt, muss befriedigt werden, wird als legitim angesehen, die Verpflichtung der Organisationen, aktiv aufzuklären, ebenfalls. 

Warum ist das bei gewerblichen Organisationen anders?

Ich möchte gern wissen, ob ich für Facebook, RTL, eine Werbeagentur zahle, wenn ich x kaufe, jedenfalls, wie hoch der Anteil am Preis ist, der auf die Ware entfällt, im Verhältnis zu anderen Anteilen. Dass neben den Gestehungskosten auch Transaktionskosten (Anzeigen und Information, Transport und Lagerung) dazugehören, keine Frage. Aber wie hoch sie sind und wer kassiert, bleibt interessant. Interessant bleibt auch, wie hoch die Rendite der Firma ist, oder, wie bei Stiftungen etc., wie hoch die Vergütungen des Vorstands sind. (Bei öffentlich-rechtlichen Renten- und Krankenversicherungen findet man da häufig auch erstaunliche Höhen.)

Der Preiswahrheit wäre nur Genüge getan, wenn über die Preisbestandteile aufgeklärt würde.

Warum wird Kunden gewerblicher Anbieter, seien es Verbraucher oder andere, kein Anspruch zugebilligt wird, oder den Anbieter eine entsprechende ausdrückliche Verpflichtung? 

Wer „altruistisch“ handelt, wie Spender und Stifter, darf mehr wissen wollen als der egoistisch Handelnde? Wer gewinnorientiert agiert, hat ein legitimes Geheimhaltungsinteresse?

Die Warenanbieter werden zu einer verdeckten GEZ, zugleich bleibt die Höhe der Gebühren verborgen. Selbst wenn sich der y-Käufer grundsätzlich im Klaren sein mag, dass er Facebook oder RTL, BILD oder irgendein sonstiges Medium mitfinanziert, hat er über den Adressaten und die Höhe seiner Zahlung keine Kenntnis und dürfte sie, wenn überhaupt, nur mit größter Mühe erlangen können.

Am marktwirtschaftlichen wie privatrechtlichen Modell gemessen, kommt darin ein Markt- und Rechtsversagen zum Ausdruck. 

Die Kunden können mangels vollständiger Information nicht rational handeln, können Leistung und Gegenleistung nicht richtig kalkulieren, die Annahme des Angebotes, eine Willenserklärung, ist nicht frei von Täuschung und weiterer Manipulation.

Die Behauptung, die Facebook-Nutzung sei „free“, ist nicht nur unwahr. Der Nutzer wird zusätzlich nicht darüber aufgeklärt, dass der Datenschatz, den seine Beitrage und Aktionen auf Facebook schaffen, von Facebook ausgebeutet wird, was einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedürfte. Der Nutzer leistet objektiv etwas an Facebook, mangels Vertrag ohne Rechtsgrund. Da kommt das „Recht der ungerechtfertigten Bereicherung“ (§§ 812, 818 II BGB) ins Spiel – aber was ist der Wert der Rohdaten? Gilt, wer einen Stoff verarbeitet (§ 950 BGB), wird Eigentümer, analog auch für Daten? Aber auch dann wäre Facebook vergütungspflichtig (§ 951 BGB).

Weiter wird der Nutzer (der nicht Kunde ist) nicht aufgeklärt, dass er zum Gegenstand von Forschung und Verhaltensmodifikation im Skinner’schen Sinne wird – Experimenten, die an jeder Ethik-Kommission scheitern würden, im Zweifel selbst bei Aufklärung und Einwilligung (vgl. Zuboff, the Age of Surveillance Capitalism, 2019). Freiheitsverluste.

Würde die GEZ die Gebühren auf ähnlichem Wege erheben, erhöbe sich ein Sturm der Entrüstung. Quod licet Jovi, non licet bovi – Was Jupiter darf, darf der Ochse nicht. Womit klar wäre, wer unter den gegenwärtigen Verhältnissen Jupiter ist. Der Staat ist vom Olymp vertrieben.