Die Überschrift entleihe ich AD LEGENDUM, der Ausbildungszeitschrit aus Münsters Juridicum, die in Heft 4/ 2021 ihren Schwerpunkt so betitelte. „Schutz des Schwächeren“ trifft die Lage sehr gut. Das Verbraucherrecht soll „vor Benachteiligungen im Wirtschaftsleben schützen …“ (S. 277). Das Heft mit seinen Beiträgen hat mich zum Nachdenken angeregt. Einzelne Beiträge werden mit Verf., S. zitiert.
Ein „Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer“ (Stiegler, S. 279) ist nach dem neuen Verbrauchervertragsrecht zu unterscheiden von einem zwischen Käufer und Verkäufer, wie es der alte Gesetzestext wollte. Verbrauchsgüter sind etwas Anderes als Güter (S.278), wohl zu unterscheiden von Investitionsgütern.
Der Schwächere soll vor dem Stärkeren geschützt werden. Der Stärkere hat, so muss man unterstellen, aggressive Tendenzen und nutzt seine Überlegenheit aus. Aber wie kommt es dahin, dass eine große Gruppe von Käufern so geschwächt werden kann, obwohl doch funktionierende Märkte ein Kräftegleichgewicht voraussetzen, ebenso wie das BGB, das auf Privatautonomie, Mündigkeit und Vertragsfreiheit setzt? Und warum sorgt man sich nicht um Wiederherstellung des Kräftegleichgewichts, sondern beschränkt sich auf Schutzmaßnahmen? Wie oft, folgt aus dem Schutz Freiheitseinschränkung: z.B. eine der Vertragsfreiheit, § 476 I 2 BGB n.F. Warum sucht man nicht die Aggression der Stärkeren zu stoppen, sondern korrigiert nur partiell besonders schädigende Effekte?
Der Investitionsgüterkäufer ist wie der Verbraucher eine Figur, die in das von Gleichheit der Bürger und Märkten ohne Marktmacht einer Seite geprägte Modell nicht passt. Der Investionsgüterkäufer wird implizit auch als „Generator“ betrachtet, der mit dem Verbrauch Arbeit, Wärme, Licht etc. erzeugt. Auch Dienstfahrzeuge verbrauchen z.B. Kraftstoff, verbrennen ihn.
Doch kauft auch der Verbraucher Güter, die als „Kraftstoff“, zu seiner Regeneration, zumal von Arbeitskraft und zur Re-Produktion in Haushalt und Familie beitragen. Die Güter werden nicht einfach nutzlos verbrannt, vergraben oder versenkt. Wer bloß konsumiert, so die untergründige Logik, ist bezüglich der von ihm getätigten Geschäfte kein gleichwertiger Marktteilnehmer.
Seine Willensbildungsprozesse sind, wie Choi (S. 285) feststellt, typischerweise gefährdet, aufgrund Informationsdefizit und infolge Überrumpelung, durch komplexe Vertragsinhalte und Schwierigkeiten, langfristige Entwicklungen einzuschätzen. Deswegen wird dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt.
D.h., nicht das Herstellen oder Ausbeuten von Informationsdefiziten, die Formulierung überbordender, unverständlicher Verträge bzw. AGB, mehr oder minder irreführenden Anzeigen wird entweder durch konsequente Anwendung z.B. der §§ 119, 123 BGB (Regelungen zu Irrtum und arglistiger Täuschung) oder durch entsprechende Gesetzgebung verhindert, sondern nur ein Widerrufsrecht eingeräumt. Was würde man sagen, wenn eine Räuberbande nicht entwaffnet würde, sondern den Verletzten nur ärztliche Behandlung verschafft?
„Ein wirksamer Schutz von Verbraucher*innen als Marktakteure liegt im Interesse des Ausbaus und des Schutzes der Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes. … Das immer dichtere Netz von Verbraucherschutzregeln kann allerdings auch Probleme hervorrufen“ – permanent ändernde Rechtslagen, sehr komplexe Rechtsakte (Alexander & Jüttner, S. 306). M.a.W.: die Schutzvorschriften erhöhen die Transaktionskosten, inklusive der Rechtsanwenderhonorare. Effektiver Schutz ist teuer.
Setzte man auf „Empowerment“ der sog. Verbraucher, suchte sie zu souveränen Marktakteuren zu machen, könnte man sich auf Selbstregulation der Märkte und die Korrekturfunktionen des Privatrechts „im Schatten der Zivilgerichtsbarkeit“ verlassen.
Arbeitnehmer-, Whistleblower-, Umweltschutz: Überall, wo nach Schutz gerufen wird, empfiehlt es sich, nach den Gefahren und Gefährdern zu forschen, um die Gefahren zu beseitigen und Gefährdern das Handwerk zu legen. Nur wenn sich das als unmöglich oder unrechtlich erwiese, dürfte man auf den Schutz zurückgreifen. Das wird in kommenden Beiträgen ausgeführt.
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